3560, S. 127 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Während das Vorleben neutral zu gewichten ist, wirken sich die nicht einschlägigen, bereits relativ weit zurückliegenden Vorstrafen lediglich vernachlässigbar straferhöhend aus. Der Beschuldigte 3 hat sich gegenüber den Strafverfolgungsbehörden stets anständig verhalten. Er ist zwar teilweise geständig, jedoch weder einsichtig, noch reuig. Auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist neutral zu gewichten. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten 3 schliesslich ist durchschnittlich und wirkt sich somit ebenfalls weder straferhöhend, noch strafmindernd aus.