49 Abs. 1 StGB als Gesamtstrafe auszufällen sind. Praxisgemäss ist die schwerere Strafe, mithin die 200 Strafeinheiten, mit ca. 2/3 der 100 Strafeinheiten bzw. 70 Strafeinheiten zu asperieren, was zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen führt. 24.6 Täterkomponenten Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 3 verweist die Kammer auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (pag. 3560, S. 127 erstinstanzliche Urteilsbegründung).