Der Deliktsbetrag beträgt somit gerade ungefähr die Hälfte des unter IX.24.2.2. Objektive Tatschwere hiervor zu gewichtenden Deliktsbetrags. Der Beschuldigte 3 hatte lediglich die Funktion des stellvertretenden Geldeinkassierers inne, drohte insbesondere nicht selber und wendete auch keine Gewalt an. Das objektive Tatverschulden wiegt sehr leicht. 24.3.2 Subjektive Tatschwere Betreffend das subjektive Tatverschulden kann auf die Erwägungen unter IX.24.2.3. Subjektive Tatschwere hiervor verwiesen werden; dieses wirkt sich neutral aus. 24.3.3 Gesamttatverschulden Das Gesamttatverschulden des Beschuldigten 3 wiegt sehr leicht.