61 24.3 Asperation für den Schuldspruch gemäss Ziff. C.II.1.2. des Urteilsdispositivs 24.3.1 Objektive Tatschwere In Bezug auf das Ausmass des verschuldeten Erfolgs gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 3 Ende Oktober 2016 für den Beschuldigten 1 von H.________ einen verhältnismässig bescheidenen Betrag von CHF 7‘000.00 in zwei Tranchen entgegennahm. Der Deliktsbetrag beträgt somit gerade ungefähr die Hälfte des unter IX.24.2.2. Objektive Tatschwere hiervor zu gewichtenden Deliktsbetrags.