Insgesamt wirkt sich das subjektive Tatverschulden weder straferhöhend, noch strafmindernd aus. 24.2.4 Gesamttatverschulden Insgesamt ist das Gesamttatverschulden des Beschuldigten 3 im Vergleich mit anderen möglichen Vorgehensweisen bzw. Gehilfenschaftsbeiträgen noch als leicht zu gewichten. Die Kammer erachtet für dieses Delikt bei isolierter Betrachtung eine Strafe von rund 200 Strafeinheiten als angemessen.