naheliegend wäre, dass auch er das Gefühl hatte, in irgendeiner Weise in der Schuld des Beschuldigten 1 zu stehen und diesem deswegen half. Hinweise dafür, dass der Beschuldigte 3 in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt gewesen sein könnte, liegen keine vor; der Beschuldigte hätte sich jederzeit rechtskonform verhalten bzw. seine deliktische Tätigkeit vermeiden können. Insgesamt wirkt sich das subjektive Tatverschulden weder straferhöhend, noch strafmindernd aus.