_ zugegen. Er erhielt für seine Dienste vom Beschuldigen 1 vom gesamthaft erpressten Deliktsbetrag immerhin CHF 1‘000.00 ausgehändigt. 24.2.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte 3 handelte eventualvorsätzlich; er nahm zumindest in Kauf, dass seine den Beschuldigten 1 unterstützenden Handlungen zum Erpressungserfolg führten. Dies ist neutral zu gewichten. Seine Beweggründe konnten nicht abschliessend geklärt werden; naheliegend wäre, dass auch er das Gefühl hatte, in irgendeiner Weise in der Schuld des Beschuldigten 1 zu stehen und diesem deswegen half.