24.2.2 Objektive Tatschwere Betreffend die Komponenten Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes und Art und Weise der Herbeiführung bzw. Verwerflichkeit hält die Kammer fest, dass die Gehilfenschaftsbeiträge des Beschuldigten 3 im Vergleich zu den Tatbeiträgen des Beschuldigten 1 unbedeutender waren. Er war am 18. Oktober 2016 zunächst der Fahrer des Beschuldigten 1 bzw. beim Aufbau der Drohkulisse dabei. Anschliessend war er auch bei der Geldübergabe in der S.________ zugegen.