StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ein Gehilfe wird milder bestraft (Art. 25 StGB). Damit öffnet sich der Strafrahmen gegen unten bis zu einer Busse von CHF 1.00 (Art. 48a StGB). 24.2.2 Objektive Tatschwere Betreffend die Komponenten Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes und Art und Weise der Herbeiführung bzw. Verwerflichkeit hält die Kammer fest, dass die Gehilfenschaftsbeiträge des Beschuldigten 3 im Vergleich zu den Tatbeiträgen des Beschuldigten 1 unbedeutender waren.