24. Strafzumessung betreffend den Beschuldigten 3 24.1 Methodik Es ist eine Strafe zuzumessen für den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Erpressung in zwei Fällen. Damit ist auch in Bezug auf den Beschuldigten 3 Tatmehrheit gegeben. In einem ersten Schritt ist für jedes Delikt einzeln eine Strafe zuzumessen, anschliessend wird bei gleicher Strafart in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden sein. 24.2 Strafe für den Schuldspruch gemäss Ziff. C.II.1.1. des Urteilsdispositivs 24.2.1 Strafrahmen Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.