106 Abs. 2 StGB). 23.10 Fazit Zusammenfassend ist die Beschuldigte 2 zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend CHF 4‘000.00 zu verurteilen, unter Gewährung des 60 bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem ist eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 750.00 auszufällen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 15 Tage festzulegen ist.