3559, S. 126 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Wie die Vorinstanz richtig ausführte, rechtfertigt sich vorliegend die Ausscheidung eines Teils der bedingten Geldstrafe als (unbedingte) Verbindungsbusse, damit die Sanktion für die Beschuldigte 2 spürbar wird (vgl. pag. 3559, S. 126 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Konkret erachtet es die Kammer als angemessen, von der schuldangemessenen Gesamtgeldstrafe von 95 Tagessätzen 15 Tagessätze, entsprechend CHF 750.00, als Denkzettel auszufällen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 15 Tage festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB).