Prognose gestellt werden (vgl. auch pag. 3558, S. 125 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Es ist ihr deshalb für die auszufällende Geldstrafe der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren. 23.9 Verbindungsbusse Eine bedingte Strafe kann gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Betreffend die theoretischen Grundlagen zu Art. 42 Abs. 4 StGB wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. pag. 3559, S. 126 erstinstanzliche Urteilsbegründung).