23.6 Täterkomponenten Betreffend Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten 2 verweist die Kammer auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen (pag. 3558, S. 125 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Unter dem Titel Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren hält die Kammer fest, dass die Beschuldigte 2 sich im Strafverfahren korrekt verhalten hat. Sie war auch in der oberinstanzlichen Verhandlung nach wie vor nicht geständig und vertrat dezidiert die Ansicht, trotz laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren mit ihrem Geld machen zu können, was sie wolle. Dies ist neutral zu gewichten.