59 23.5 Gesamtstrafenbildung Die beiden ausgefällten Einzelstrafen sind gleichartig, weshalb sie nach Art. 49 Abs. 1 StGB als Gesamtstrafe auszufällen sind. Praxisgemäss ist die schwerere Strafe, mithin die 60 Strafeinheiten, mit ca. 2/3 der 50 Strafeinheiten bzw. 35 Strafeinheiten zu asperieren, was zu einer Gesamtgeldstrafe von 95 Tagessätzen führt. 23.6 Täterkomponenten Betreffend Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten 2 verweist die Kammer auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen (pag.