In Anlehnung an die Erwägungen unter IX.23.2 Strafe für das Delikt gemäss Ziff. I.B.1.2. der Anklageschrift hiervor, erachtet die Kammer bei jeweils ähnlichem Vorgehen, aber unterschiedlichen Deliktsbeträgen und unterschiedlich hohen hinterzogenen Beträgen für den Schuldspruch gemäss Ziff. B.I.1. des Urteilsdispositivs wegen Pfändungsbetrugs durch Beiseiteschaffen und Nichtdeklarieren von CHF 30‘000.00 sowie Gläubigerschädigung von CHF 2‘603.60 eine Tatverschuldensstrafe von 50 Strafeinheiten als angemessen. 23.4 Strafart