23.2.3 Gesamttatverschulden Mit Blick auf andere mögliche Vorgehensweisen und im Vergleich zu von der Kammer beurteilten anderen Fällen, ist das Tatverschulden vorliegend als leicht einzustufen. In Anlehnung an die VBRS-Richtlinien für Vermögensdelikte wie gewöhnlichen Diebstahl ist von einer Tatverschuldensstrafe von ca. 60 Strafeinheiten auszugehen. 23.3 Strafe für das Delikt gemäss Ziff. I.B.1.1. der Anklageschrift In Anlehnung an die Erwägungen unter IX.23.2 Strafe für das Delikt gemäss Ziff.