f. erstinstanzliche Urteilsbegründung), was allerdings neutral zu gewichten ist. 23.2.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte 2 handelte mit Wissen und Willen, mithin direktvorsätzlich. Ihr Beweggrund war es, den Gläubigern Vollstreckungssubstrat zu entziehen und das Geld stattdessen für eigene Bedürfnisse zu verwenden, mithin rein egoistisch. Es sind in Bezug auf Einsichtsfähigkeit und Vermeidbarkeit keinerlei Einschränkungen ersichtlich, es wäre der Beschuldigten 2 ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtmässig zu verhalten und das vorhandene Vermögen zu deklarieren. Insgesamt ist die subjektive Tatschwere neutral zu gewichten.