Dies wirkt sich strafmindernd aus. Hingegen wirkt sich unter dem Titel der Verwerflichkeit straferhöhend aus, dass sich die Beschuldigte 2 den erklecklichen Betrag von CHF 70‘000.00 auch an allen anderen Gläubigern vorbeischleuste, um eigenen Zielen nachzuleben – das Geld hätte ohne Weiteres ausgereicht, um ein Vielfaches des geschuldeten Deliktsbetrags zu tilgen. Betreffend Art und Weise der Herbeiführung kann schliesslich festgehalten werden, dass die Beschuldigte 2 nicht besonders raffiniert vorgegangen ist (vgl. pag. 3557 f., S. 124 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung), was allerdings neutral zu gewichten ist.