58 beiden Vorfälle gesamthaft beurteilt (pag. 3557, S. 124 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die schwerste Straftat innerhalb dieser Deliktsgruppe ist diejenige mit dem grössten Deliktsbetrag, mithin jene gemäss Ziff. I.B.1.2. der Anklageschrift. 23.2 Strafe für das Delikt gemäss Ziff. I.B.1.2. der Anklageschrift 23.2.1 Objektive Tatschwere Betreffend Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist zu berücksichtigen, dass sich der Deliktsbetrag auf relativ bescheidene ca. CHF 3‘497.80 beläuft. Dies wirkt sich strafmindernd aus.