Ausserdem hätte auch deshalb ein höherer Asperationsfaktor gewählt werden können, weil der Beschuldigte 1 bei diesem methodischen Vorgehen gleich zweifach von einer Asperation profitiert. Weiter ist aus den beiden Geldstrafen von je 110 Tagessätzen und 120 Tagessätzen eine Gesamtstrafe zu bilden und zwar wiederum sinngemäss nach dem Asperationsprinzip, so dass zu den 120 Tagessätzen 80 Tagessätze zu asperieren sind, was eine Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen ergäbe. Da das neue Recht eine solche Strafe nicht mehr vorsieht, ist die Gesamtgeldstrafe auf 180 Tagessätze zu kürzen.