Eine andere Berücksichtigung des Asperationsprinzips als sonst üblich (60% - 70%) wäre jedoch zumindest diskutierbar gewesen, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschuldigte 1 praktisch unmittelbar nach Gewährung des bedingten Strafvollzugs rückfällig geworden ist – es gilt der Grundsatz, dass je weniger Probezeit vergangen ist, desto höher der Asperationsfaktor ist. Ausserdem hätte auch deshalb ein höherer Asperationsfaktor gewählt werden können, weil der Beschuldigte 1 bei diesem methodischen Vorgehen gleich zweifach von einer Asperation profitiert.