Diesem Vorgehen stimmt die Kammer zu, weil ihr die Ausfällung einer höheren Strafe ohnehin aufgrund des Verbots der reformatio in peius verwehrt wäre. Eine andere Berücksichtigung des Asperationsprinzips als sonst üblich (60% - 70%) wäre jedoch zumindest diskutierbar gewesen, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschuldigte 1 praktisch unmittelbar nach Gewährung des bedingten Strafvollzugs rückfällig geworden ist – es gilt der Grundsatz, dass je weniger Probezeit vergangen ist, desto höher der Asperationsfaktor ist.