Damit ist aus den 36 Monaten Freiheitsstrafen und aus den widerrufenen 18 Monaten Freiheitsstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Vorinstanz hat die Asperationsregeln im üblichen Sinn angewendet und mit 2/3 bzw. 12 Monaten asperiert (pag. 3554, S. 121 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Diesem Vorgehen stimmt die Kammer zu, weil ihr die Ausfällung einer höheren Strafe ohnehin aufgrund des Verbots der reformatio in peius verwehrt wäre.