Aufgrund der eigentlichen Schlechtprognose (vgl. dazu die Ausführungen hiervor) kommt beim Beschuldigten 1 auch nach Auffassung der Kammer nur ein Widerruf und damit einhergehend, dort wo gleiche Strafarten vorliegen, in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips die Bildung einer Gesamtstrafe in Frage. Sie verweist diesbezüglich auf die zutreffenden Argumente der Vorinstanz (vgl. pag. 3549 f., S. 116 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Damit ist aus den 36 Monaten Freiheitsstrafen und aus den widerrufenen 18 Monaten Freiheitsstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden.