57 Die Vorinstanz widerrief den dem Beschuldigten mit Urteilen vom 19. August 2016 und vom 27. September 2016 zugestandenen bedingten Vollzug von 120 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 18 Monaten Freiheitsstrafe und sprach eine Gesamtstrafe aus. Aufgrund der eigentlichen Schlechtprognose (vgl. dazu die Ausführungen hiervor) kommt beim Beschuldigten 1 auch nach Auffassung der Kammer nur ein Widerruf und damit einhergehend, dort wo gleiche Strafarten vorliegen, in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips die Bildung einer Gesamtstrafe in Frage.