3557, S. 124 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die gegenüber dem Beschuldigten 1 ausgefällten Freiheits- und Geldstrafen sind deshalb unbedingt auszusprechen. 22.11 Widerruf und Gesamtstrafenbildung Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Massgebendes Kriterium für die Anordnung wie auch für den Widerruf des bedingten Strafvollzugs ist die Prognose.