Damit müssten zum erneuten teilweisen Aufschub der Freiheitsstrafe besonders günstige Umstände vorliegen. Solche sind nicht im Ansatz erkennbar, wie das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren zeigt. Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen, der offensichtlich mangelnden Einsicht und des Umstands, dass der Beschuldigte 1 während der noch laufenden Bewährungsfrist sofort wieder straffällig wurde, ist ihm auch in Bezug auf die auszufällenden Geldstrafen eine sehr ungünstige Legalprognose zu stellen (vgl. auch pag. 3557, S. 124 erstinstanzliche Urteilsbegründung).