22.10 Bedingter Strafvollzug Betreffend die theoretischen Grundlagen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 3556 f., S. 123 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Wie bereits erwähnt, hielten die beiden (noch) teilbedingt ausgesprochenen Frei- heits- und Geldstrafen vom 27. September 2016 bzw. 29. August 2016 den Beschuldigten 1 nicht davon ab, knapp drei Wochen nach Erlass des letzten Urteils erneut zu delinquieren. Damit müssten zum erneuten teilweisen Aufschub der Freiheitsstrafe besonders günstige Umstände vorliegen.