56 Tagessätze für den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung, zu addieren; somit resultiert eine Strafe von 80 Tagessätzen aus Tatverschulden. 22.8.3 Täterkomponenten Es kann auf die Erwägungen unter IX.22.7.3. Täterkomponenten hiervor verwiesen werden. Auch in diesem Punkt sind die Vorstrafen einschlägig auf gleichem Rechtsgebiet (z.B. Nötigung und grobe Verkehrsregelverletzung), was sich klar erhöhend auswirkt. Zudem fällt auch hier die neue Delinquenz kurz nach dem am 29. August 2016 ergangenen Urteil straferhöhend ins Gewicht.