Demzufolge liegt auch hier die Situation der teilweisen retrospektiven Konkurrenz vor und ist eine teilweise Zusatzgeldstrafe zur Grundstrafe vom 19. August 2016 auszufällen. 22.8.2 Zusatzstrafenbildung für das Tatverschulden Für die zeitlich vor der Grundstrafe vom 19. August 2016 begangene grobe Verkehrsregelverletzung vom 7. Dezember 2014 erachtet die Kammer, wie bereits ausgeführt, bei isolierter Betrachtung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen. Demgegenüber wurde der Beschuldigte 1 mit Urteil vom 19. August 2016 zu einer teilbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt.