22.8 Teilweise retrospektive Konkurrenz bei den Geldstrafen 22.8.1 Methodik Der Beschuldigte 1 ist zu einer Geldstrafe zu verurteilen, deren zugrunde liegende Taten er am 7. Dezember 2014 (grobe Verkehrsregelverletzung) und am 18. November 2016 (versuchte Nötigung) begangen hat, mithin einerseits vor und andererseits nach dem Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. August 2016, mit welchem er wegen mehrfach begangener einfacher Körperverletzung, Raufhandels, mehrfach versuchter Nötigung und der Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu