3552 f., S. 119 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Insgesamt zeigt dieses Verhalten deutlich, dass der Beschuldigte 1 nur seine eigenen Regeln befolgen will und entsprechend Druck aufsetzt, wenn andere sich nicht so verhalten, wie er es von ihnen verlangt. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten 1 ist durchschnittlich, was neutral zu gewichten ist. Die von der Vorinstanz errechnete Erhöhung der Strafe um 7 Monate (pag. 3554, S. 121 erstinstanzliche Urteilsbegründung) erweist sich vor diesem Hintergrund als angemessen. Damit erhöht sich die auszusprechende Freiheitsstrafe auf 36 Monate (= 29 + 7) bzw. 3 Jahre.