55 gen Strafvollzugs anbegehrt wurde (vgl. pag. 3682 ff.; vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin J.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 3783). Es wird ausserdem auf die von der Vorinstanz korrekt zusammengefassten und ausführlich gewürdigten, negativen Führungsberichte der Regionalgefängnisse Burgdorf, Biel und Bern aus dem Jahr 2018 verwiesen (vgl. pag. 3552 f., S. 119 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).