Das Vorleben des Beschuldigten 1 ist neutral zu gewichten. Die drei Vorstrafen hingegen wirken sich, weil teilweise einschlägig im gleichen Rechtsgebiet, deutlich straferhöhend aus. Ebenfalls straferhöhend wirkt sich – unter Berücksichtigung des Doppelverwertungsverbots – aus, dass der Beschuldigte 1 die neusten Delikte unmittelbar nach Erhalt von zwei bedingten Strafen (vom 29. August 2016 und vom 27. September 2016) beging. Das Verhalten des Beschuldigten 1 im Strafverfahren ist auch leicht straferhöhend zu gewichten; zwar ist ein fehlendes Geständnis bzw. eine Aussageverweigerung selbstverständlich neutral zu werten.