22.7.2 Zusatzstrafenbildung für das Tatverschulden Vor der rechtskräftigen Grundstrafe vom 27. September 2016 wurden die betrügerischen Konkurse und Pfändungsbetrüge vom 8. März 2014 (wofür bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen angemessen wäre), vom 17. Juni 2015 (wofür bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen angemessen wäre) und vom 29. April 2016 (wofür bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 50 Tagen angemessen wäre) begangen. Verglichen damit ist die Grundstrafe schwerer, weshalb dazu in Form einer hypothetischen Gesamtstrafe eine Zusatzstrafe zu bilden ist.