f. erstinstanzliche Urteilsbegründung), sie hätte aber auch dafür die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Mit anderen Worten ist der Beschuldige 1 für die Schuldsprüche wegen qualifizierter Erpressung und mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen. Für die versuchte Nötigung und die grobe Verkehrsregelverletzung bleibt es bei einer Geldstrafe. Sowohl die Freiheitsstrafen als auch die Geldstrafen stehen zu früheren Urteilen im Verhältnis der teilweisen retrospektiven Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB.