Diese Strafen hinderten den Beschuldigen 1 in keiner Weise, die beurteilten qualifizierten Erpressungen zu begehen. Aus diesem Grund erweist sich die Freiheitsstrafe auch für die Schuldsprüche wegen betrügerischem Konkurs und Pfändungsbetrug als einzig zweckmässige Strafe. Für die beiden anderen Delikte ist die Kammer aufgrund des Verbots der reformatio in peius an die von der Vorinstanz gewählte Strafart der Geldstrafe gebunden (vgl. pag. 3546 f., S. 113 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung), sie hätte aber auch dafür die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als angemessen erachtet.