Während für den Schuldspruch wegen qualifizierter Erpressung nur eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann, könnten für die übrigen Delikte auch Geldstrafen ausgefällt werden. Die Kammer ist mit der Vorinstanz der Auffassung, dass sich auch für die Schuldsprüche wegen betrügerischem Konkurs und Pfändungsbetrug eine Freiheitsstrafe aufdrängt, da diese Strafart deutlich zweckmässiger ist (vgl. pag. 3546, S. 113 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ein Blick in das Strafregister des Beschuldigten 1 zeigt nämlich, dass der mehrfach vorbestrafte Beschuldigte 1 sich ganz offensichtlich von Geldstrafen nicht weiter beeindrucken lässt.