22.5.3 Fazit Gesamttatverschulden Mit Blick auf andere mögliche Vorgehensweisen ist das Verschulden des Beschuldigten 1 innerhalb des Strafrahmens von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und im Vergleich mit weiteren von der Kammer beurteilten Fälle nach Art. 90 Abs. 2 SVG als leicht bis mittelmässig einzuschätzen. Dafür ist eine Strafe von ca. 30 Strafeinheiten angemessen. 22.6 Strafarten Während für den Schuldspruch wegen qualifizierter Erpressung nur eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann, könnten für die übrigen Delikte auch Geldstrafen ausgefällt werden.