53 Kauf genommen. Er handelte mithin zumindest eventualvorsätzlich. Entscheidungsfreiheit und Vermeidbarkeit waren nicht eingeschränkt, es wäre für den Beschuldigten 1 ein Leichtes gewesen, sich regelkonform zu verhalten bzw. abzubiegen (vgl. auch pag. 3555, S. 122 erstinstanzliche Urteilsbegründung). 22.5.3 Fazit Gesamttatverschulden