3555, S. 122 erstinstanzliche Urteilsbegründung) kann sich nicht strafmindernd auswirken, dass der Beschuldigte 1 selber auch verletzt wurde und das von ihm gefahrene Auto Schaden nahm. Hingegen wirkt sich strafmindernd aus, dass die Regelverletzung mit nicht überhöhter Geschwindigkeit begangen wurde. 22.5.2 Subjektive Tatschwere Die Komponente Willensrichtung ist neutral zu gewichten;