Dies wirkt sich straferhöhend aus. Betreffend Art und Weise der Herbeiführung sowie die Verwerflichkeit des Handelns ist zu betonen, dass die grobe Verkehrsregelverletzung zu Stande kam, weil der Beschuldigte 1 auf komplett unübliche und damit gefährliche Weise bei einer Einmündung auf der linken Strassenseite fuhr. Auch dies ist straferhöhend zu gewichten. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 3555, S. 122 erstinstanzliche Urteilsbegründung) kann sich nicht strafmindernd auswirken, dass der Beschuldigte 1 selber auch verletzt wurde und das von ihm gefahrene Auto Schaden nahm.