Tatschwere Unter dem Titel der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte 1 durch die Missachtung des Verbots des Kurvenschneidens nicht nur eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat, sondern sich diese Gefahr vorliegend verwirklichte, indem ein Verkehrsunfall mit Verletzten und sehr hohem Sachschaden entstand (vgl. auch pag. 3555, S. 122 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Dies wirkt sich straferhöhend aus.