Wie bereits erwähnt ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen, dass sich H.________ durch die SMS des Beschuldigten 1 nicht von der Einreichung einer Anzeige abhalten liess. 22.4.5 Fazit Verglichen mit dem Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien ist von einem deutlich leichter zu gewichtenden Delikt auszugehen. Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung insgesamt eine Strafe von ca. 60 Strafeinheiten als angemessen. 22.5 Grobe Verkehrsregelverletzung 22.5.1 Objektive Tatschwere