22.4.3 Fazit Gesamttatverschulden Im Hinblick auf andere mögliche und von der Kammer bereits beurteilte Vorgehensweisen ist das Verschulden innerhalb des Strafrahmens von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe als leicht einzuschätzen. 22.4.4 Verschuldensunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Versuch) Wie bereits erwähnt ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen, dass sich H.________ durch die SMS des Beschuldigten 1 nicht von der Einreichung einer Anzeige abhalten liess.