52 22.4.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Willen, mithin direktvorsätzlich, was sich weder straferhöhend noch strafmindernd auswirkt. Der Beschuldigte 1 wollte mit seinem Handeln verhindern, dass H.________ Anzeige gegen ihn erstattet, er handelte mithin aus rein egoistischen Motiven. Auch dies ist neutral zu gewichten. Einschränkungen bezüglich Entscheidungsfreiheit sind nicht ersichtlich, die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. 22.4.3 Fazit Gesamttatverschulden