22.4 Versuchte Nötigung 22.4.1 Objektive Tatschwere Jemanden durch eine Drohung von der Geltendmachung seines Standpunktes bei der Polizei oder der Einreichung einer Anzeige abzuhalten, wirkt sich unter den Komponenten der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts sowie der Verwerflichkeit des Handelns straferhöhend. Mindernd wirkt sich aus, dass der Erfolg der Nötigung ausblieb, was allerdings nicht dem Beschuldigten 1 zuzuschreiben ist und sich entsprechend nur marginal auszuwirken vermag.