II.2.1. des Urteilsdispositivs bzw. Ziff. I.A.3.1. der Anklageschrift hiervor erachtet die Kammer bei jeweils ähnlichem Vorgehen aber unterschiedlichen Deliktsbeträgen und unterschiedlich hohen hinterzogenen Beträgen folgende Tatverschuldensstrafen als angemessen: - für den Pfändungsbetrug durch Beiseiteschaffen und Nichtdeklarieren von CHF 70‘000.00 und Gläubigerschädigung von CHF 3‘732.15 eine Strafe von ca. 60 Strafeinheiten und - für den Pfändungsbetrug durch Beiseiteschaffen und Nichtdeklarieren von CHF 45‘000.00 und Gläubigerschädigung von CHF 2‘010.00 ca. 50 Strafeinheiten. 22.4 Versuchte