Vermeidbarkeit sind keine erkennbar. Im Hinblick auf andere mögliche Vorgehensweisen ist das Gesamttatverschulden des Beschuldigten 1 als leicht bis mittelschwer einzustufen. In Anlehnung an die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für die Strafzumessung (nachfolgend VBRS-Richtlinien) betreffend Vermögensdelikte wie gewöhnlichen Diebstahl, ist vorliegend von einer Tatverschuldensstrafe von ca. 120 Strafeinheiten auszugehen. 22.3.3 Strafe für die übrigen betrügerischen Konkurse und Pfändungsbetrüge